Jurafuchs

§ 662

BGB
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Auftrag
Stand 2026-05-04
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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