Jurafuchs

§ 2131

BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
Einsetzung eines Nacherben
Stand 2026-05-04
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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1 interaktive Fall zu § 2131 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.