Jurafuchs

§ 302

BGB
Nutzungen
Verzug des Gläubigers
Stand 2026-05-04
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 302 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.