Jurafuchs

§ 697

BGB
Rückgabeort
Verwahrung
Stand 2026-05-04
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

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