Jurafuchs

§ 718

BGB
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Stand 2026-05-04
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

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