Jurafuchs

§ 1224

BGB
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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1 interaktive Fall zu § 1224 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.