Jurafuchs

§ 34

BGB
Ausschluss vom Stimmrecht
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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1 interaktive Fall zu § 34 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.