Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)
- Bestehen einer Vindikationslage
- Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch vorsätzliche Straftat oder verbotene Eigenmacht
- Vorsätzliche Straftat
- (Schuldhafte) verbotene Eigenmacht
- Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Eigentumsverletzung
- Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausaler Schaden
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