(1)
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2)
Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3)
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
- Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB
- Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
- Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB
- Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGB
- Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB
- Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB
- Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB
- Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
- Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB
- Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB
- Form
- Rechtsfolgen
- Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
- Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB
- Wertersatz, § 357a BGB
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