Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings →