Jurafuchs

§ 2096

BGB
Ersatzerbe
Erbeinsetzung
Stand 2026-05-04
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

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1 interaktive Fall zu § 2096 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.