Jurafuchs

§ 567b

BGB
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wechsel der Vertragsparteien
Stand 2026-05-04
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

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