(1)
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2)
Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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1 interaktive Fall zu § 2040 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.