Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes →