Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 1780
BGBBerücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Auswahl des Vormunds
Stand 2026-05-04