Jurafuchs

§ 2072

BGB
Die Armen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

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1 interaktive Fall zu § 2072 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.