Jurafuchs

§ 747

BGB
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Gemeinschaft
Stand 2026-05-04
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 747 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.