Jurafuchs

§ 240

BGB
Ergänzungspflicht
Sicherheitsleistung
Stand 2026-05-04
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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1 interaktive Fall zu § 240 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.