Jurafuchs

§ 1934

BGB
Erbrecht des verwandten Ehegatten
Erbfolge
Stand 2026-05-04
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

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1 interaktive Fall zu § 1934 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.