Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge →