(1)
Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2)
Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
3 interaktive Fälle zu § 1297 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.