Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers§ 1216 Ersatz von Verwendungen →