Jurafuchs

§ 423

BGB
Wirkung des Erlasses
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Stand 2026-05-04
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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