Jurafuchs

§ 1364

BGB
Vermögensverwaltung
Gesetzliches Güterrecht
Stand 2026-05-04
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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1 interaktive Fall zu § 1364 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.