Jurafuchs

§ 1372

BGB
Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Gesetzliches Güterrecht
Stand 2026-05-04
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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