Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1986 Herausgabe des Nachlasses§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung →