Jurafuchs

§ 1964

BGB
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04
(1)
Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2)
Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

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