(1)Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.(2)Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht →