Jurafuchs

§ 2296

BGB
Vertretung, Form des Rücktritts
Erbvertrag
Stand 2026-05-04
(1)
Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2)
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 2296 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.