Jurafuchs

§ 909

BGB
Vertiefung
Inhalt des Eigentums
Stand 2026-05-04
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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1 interaktive Fall zu § 909 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.