Jurafuchs

§ 2176

BGB
Anfall des Vermächtnisses
Vermächtnis
Stand 2026-05-04
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

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1 interaktive Fall zu § 2176 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.