Jurafuchs

§ 2349

BGB
Erstreckung auf Abkömmlinge
Erbverzicht
Stand 2026-05-04
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 2349 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.