Jurafuchs

§ 2347

BGB
Persönliche Anforderungen, Vertretung
Erbverzicht
Stand 2026-05-04
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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1 interaktive Fall zu § 2347 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.