Jurafuchs

§ 1641

BGB
Schenkungsverbot
Elterliche Sorge
Stand 2026-05-04
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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1 interaktive Fall zu § 1641 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.