Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs →