Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1805 Bestellung eines neuen Vormunds§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte →