Jurafuchs

§ 2001

BGB
Inhalt des Inventars
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Stand 2026-05-04
(1)
In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2)
Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

Meine Notizen

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