Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1088 Haftung des Nießbrauchers§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit →