Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte →