Jurafuchs

§ 2091

BGB
Unbestimmte Bruchteile
Erbeinsetzung
Stand 2026-05-04
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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1 interaktive Fall zu § 2091 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.