Jurafuchs

§ 263

BGB
Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
(1)
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2)
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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