Jurafuchs

§ 1041

BGB
Erhaltung der Sache
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

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1 interaktive Fall zu § 1041 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.